Klarstellung durch den Bundesfinanzhof:
Scheidungskosten sind keine besondere Belastung
Der Bundesfinanzhof hat leider zum Nachteil der Steuerzahler entschieden (Urteil vom 18.5.2017, Az. VI R 9/16):
„Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“
Damit ist die Geltendmachung der Scheidungskosten als besondere Belastung im Rahmen des Steuererklärung, wie sie einige Finanzämter noch akzeptiert hatten, nicht mehr möglich.
Insbesondere wurde klargestellt, daß sich auch aus den Vorschriften des FamFG nicht ergibt, daß Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff „Prozeßkosten“ i.S. des § 33 EStG fallen. „Verfahrenskosten“ dort sind eigentlich Prozeßkosten:
„Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Herausbildung einer eigenen Terminologie zum Ausdruck bringen, dass es in den nach dem FamFG zu entscheidenden Materien nicht um eine echte Gegnerstellung der Beteiligten gehe (Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, § 113 Rz 25; Prütting/Helms, FamFG, § 113 Rz 37).“
Es bleiben natürlich (wohl eher sehr seltene) Extremfälle möglich:
„Soweit Prozesse zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind, trägt dem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Rechnung, indem Prozesskosten ausnahmsweise zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen werden, falls die Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre, würde er sich nicht auf einen Prozess einlassen.“
Das dürfte für Scheidungsverfahren so gut wie nie zutreffen.