Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2024
Auch die Düsseldorfer Tabelle 2024 bringt wieder einige Änderungen.
Im Vergleich zur Tabelle von 2023 gibt es hauptsächlich Änderungen bei den Bedarfssätzen für minderjährige und volljährige Kinder, den Einkommensgruppen und dem Eigenbedarf für den Unterhaltspflichtigen.
Der Standardfall mit zwei unterhaltsberechtigten Personen bleibt bestehen.
Hintergrund: Vereinfachte Berechnung des Unterhaltsbedarfs Die Düsseldorfer Tabelle dient als anerkanntes Werkzeug zur Bestimmung angemessener Unterhaltszahlungen gemäß § 1610 BGB. Alle Oberlandesgerichte übernehmen sie in ihren Leitlinien. Die dort aufgeführten Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf von Kindern unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Eltern und des Alters der Kinder typisieren. Dies geschieht auf Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten, um eine gleichmäßige Behandlung vergleichbarer Lebenssituationen zu gewährleisten (BGH, Beschluss vom 20.9.2023, XII ZB 177/22).
Die festgelegten Sätze für den Kindesunterhalt und die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen wurden zum 1.1.2024 angepasst.
Anhebung der Bedarfssätze
Die Erhöhung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder (1.-3. Altersstufe) basiert auf der Anpassung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Ab dem 1.1.2024 beträgt der Mindestunterhalt eines Kindes gemäß § 1612a BGB:
- bis zum Ende des sechsten Lebensjahres (1. Stufe) 480 € monatlich (Anstieg um 43 €),
- vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (2. Stufe) 551 € monatlich (Anstieg um 49 €) und
- ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Stufe) 645 € monatlich (Anstieg um 57 €).
Dies betrifft die erste Einkommensgruppe (bis 2.100 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Sätze der zweiten bis fünfzehnten Einkommensgruppe wurden entsprechend erhöht.
Volljährige Kinder erhalten ebenfalls etwas mehr Geld. Der Bedarfssatz für Studenten liegt bei unverändert 930 EUR.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen verbleibt, um seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu decken, wurde ab dem 1.1.2024 erhöht.
Dies resultiert hauptsächlich aus der Anhebung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 von 502 € auf 563 € gemäß der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).
Im Vergleich zu 2023 beträgt der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber Ansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres 1.200 € (statt bisher 1.120 €).
Für erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt er 1.450 € (statt bisher 1.370 €).
Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten betragen weiterhin 520 €.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen Ansprüchen auf Kindesunterhalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB beträgt seit dem 1. Januar 2024 1.750 € (statt bisher 1.650 €).
Die darin enthaltenen Wohnkosten bleiben mit 650 € unverändert.
Der sogenannte billige Selbstbehalt, also der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten, beträgt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.475 € (statt bisher 1.385 €) und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.600 € (statt bisher 1.510 €).
Darin sind Wohnkosten in Höhe von 580 € enthalten. Die gleichen Selbstbehalte gelten für Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615l BGB.
Link zum Herunterladen: OLG Düsseldorf
Wie immer gilt: Die Zahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes stehen auf Seite 6!