Anerkennung von ausländischen Scheidungen in Deutschland
Wenn eine Ehe im Ausland aufgehoben, geschieden oder in sonstiger Form aufgelöst wird, bedeutet das noch nicht, daß man auch in Deutschland als rechtlich als geschieden gilt.
Nach § 107 FamFG bedarf es der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen bevor man in Deutschland z.B. wieder heiraten kann.
Die Entscheidung aus dem Ausland einfach übersetzen zu lassen genügt nicht.
Für die Anerkennung gibt es ein spezielles Formular, welches sorgfältig auszufüllen ist und die entsprechenden Dokumente sind im Original (und der ggf. beglaubigten Übersetzung) beizufügen.
Neben der Entscheidung selbst ist auch nachzuweisen, daß diese rechtskräftig (nicht mehr anfechtbar ist).
Auch die Echtheit der Urkunde ist (je nach Land) ggf. nachzuweisen.
Beispiel USA
Bei Entscheidungen aus den USA bedarf es zwar in der Regel keiner Apostille, aber der Nachweis, dass gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist und auch nicht mehr eingelegt werden kann, differiert von Bundesstaat zu Bundesstaat.
Häufig kann bei Bundesstaaten der USA als Indiz für eine Unanfechtbarkeit des Urteils eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Erstgericht ausgestellte „certified copy“ der Entscheidung gewertet werden.
Bei anderen Ländern kann das Ganze auch recht aufwendig werden.
Im Normalfall sollten Sie (wenn möglich) eine Scheidung in Deutschland durchführen – das geht auch nach ausländischem Recht. Damit haben Sie dann die Mühen und zusätzlichen Kosten der Anerkennung nicht.
Scheidung im Ausland billiger?
Aber manchmal ist es auch günstiger sich im Ausland scheiden zu lassen und die Entscheidung dann in Deutschland anerkennen zu lassen, wenn die Kosten z.B. im „Heimatland“ so gering sind, daß es den Aufpreis und die Mühen des Anerkennungsverfahrens lohnt.
Zu beachten ist aber, daß im Ausland gewisse Regelungen nicht zusammen mit der Scheidung erfolgen. So kennen viele Länder z.B. so etwas wie einen Versorgungsausgleich gar nicht.
Das sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn es „sonst“ (außer der Scheidung selbst) nichts zu regeln gilt.