Gibt es bei der Aufhebung von Lebenpartnerschaften Besonderheiten?
Gleichgeschlechtliche Paare, seien sie lesbisch oder schwul, können in Deutschland keine „Ehe“ eingehen. Erst mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz 2001 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft – im Volksmund dann auch als „Homo-Ehe“ bezeichnet – geschaffen. Rechtlich wurde dabei vieles den Ehewirkungen angepaßt, aber nicht alles. Weiteres sollte im Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz geregelt werden, gegen das es jedoch noch mehr Widerstand (inbesondere aus Bayern) gab. Erst im Jahr 2010 gab die bayerische Staatsregierung ihre Klage gegen das Gesetz auf. Aktuell (Anfang 2013) ist wohl eine neue Initiative auf dem Weg.
Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten nahezu identische Voraussetzungen, wie für die Scheidung.
Bei den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften muß genauso mindestens das Trennungsjahr abgewartet werden.
Erst dann kann ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
Voraussetzung ist auch für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, daß das Gericht zur Überzeugung gelangen muß, daß die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist und nicht wieder hergestellt werden kann.
Für das Gericht ist ein solches Verfahren oft etwas ungewohnt, da die Begriffe andere sind und solche Verfahren noch nicht so häufig sind.
So wird eine Lebenspartnerschaft nicht geschieden, sondern „aufgehoben“.
Seit der Einführung der Lebenspartnerschaft sind die Voraussetzungen für deren Aufhebung immer mehr den Regelungen für eine Scheidung angepasst worden.
Insofern gibt es hier nur noch geringfügige Unterschiede.
Auch eine „Homoscheidung“ ist also jederzeit einfach durchführbar.