Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2023 – einige Änderungen
Aktuell hat das OLG Düsseldorf eine zum 01.01.2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zahlreiche Änderungen gegenüber 2022 betreffen insbesondere die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und den Bedarf studierender Kinder. So wurde der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von 860 EUR (2022) auf nun 930 EUR angehoben.
Für Minderjährige gilt insbesondere folgendes:
Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023:
-
für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
-
für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
-
für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle.
Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab 2023 je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.
Damit ergeben sich auch entsprechend neue Zahlbeträge.
Selbstbehalte
Auch die Selbstbehalte werden zum 01.01.2023 erhöht.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 EUR (statt bisher 960 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 EUR (statt bisher 1.160 EUR).
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt 1.650 EUR, § 1603 Abs. 1 BGB.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 EUR, bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 EUR.
Details sind der neuen Tabelle zu entnehmen, die Sie hier finden:
Düsseldorfer Tabelle 2023
Quelle: OLG Düsseldorf