Der Scheidungsbeschluss ersetzt das Scheidungsurteil
Nach dem 1. September 2009 gibt es die Entscheidung des Familiengerichts über die Scheidung nicht mehr in Form eines Scheidungsurteils, sondern in Form eines Scheidungsbeschlusses.
Daß dies nun so ist, muß man leider akzeptieren. Weniger streitig ist ein Scheidungsverfahren, verglichen mit anderen Verfahren, eigentlich nicht. Es sei denn, die Parteien sind sich in allen Punkten einig.
Ob der neue Begriff „Härte“ herausnimmt, darf bezweifelt werden.
Der Sprachgebrauch der Mandanten zeigt jedenfalls, daß sie in der Regel immer noch mit einen „Scheidungsurteil“ rechnen und nicht mit einem Beschluß. Manchmal führt das sogar zu Irritationen, wenn der Scheidungsanwalt den Beschluß der Mandantschaft schickt. Dann kommt die Frage: „Und wann bekomme ich das Urteil?“
Nun, damit gibt es auch keine Berufung mehr gegen einen Scheidungsbeschluß, sondern eine Beschwerde …
Der Scheidungsbeschluß kann hinsichtlich der Scheidung schon im Termin rechtskräftig werden, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind und auf Rechtsmittel (jetzt die Beschwerde) verzichtet wird. Hat eine Partei keinen Anwalt, ist noch der Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten.
Erst mit dem rechtskräftigen Beschluß kann eine neue Ehe eingegangen oder der Name geändert werden.
Der Scheidungsbeschluß steht also am Ende des Scheidungsverfahrens und wird verkündet, wenn alle Punkte geklärt sind und für das Gericht feststeht, daß die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
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Aber mit den Begrifflichkeiten hat manchmal auch ein Familienrichter so sein Problem:
Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft wird „aufgehoben“ und nicht „geschieden“ – da das vergleichsweise selten ist, kann man schon mal durcheinander kommen und die Partei fragen, ob sie geschieden werden will …