Aufsichtspflicht nach Trennung und Scheidung
Was ist mit der Haftung für die Kinder und der Aufsichtspflicht, wenn diese sich nach der Trennung und/oder Scheidung beim anderen Partner aufhalten?
Eltern haften für ihre Kinder? Wie soll das gehen, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Ex-Partner haben? In der Regel verbleiben ja Kinder nach einer Trennung oder Scheidung bei einem Elternteil und der andere Elternteil hat sie entsprechend sporadisch bei sich. Nun ist man vielleicht mit den Erziehungsmethoden und den Freiheiten der Kinder beim anderen Elternteil nicht immer einverstanden oder weiß sogar, daß die Kinder dort allein sind, etwas anstellen können oder die Aufsichtspflicht nicht so ernst genommen wird, wie man es selber haben möchte.
Auf Grund einer aktuellen Anfrage ein paar Worte zur Klarstellung der Rechtslage.
Grundsatz
Eltern haften nur dann für Ihre Kinder, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Kinder selbst sind in der Regel (entsprechende Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt) ab dem vollendeten 7. Lebensjahr selbst schuldfähig.
Die Personensorge liegt grundsätzlich bei beiden Elternteilen (solange nicht eine gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht auf nur einen Elternteil allein übertragen hat).
Eltern haben also je für sich die Aufsichtspflicht zu erfüllen, auch wenn sie getrennt leben sollten.
Übertragung der Aufsichtspflicht
Es kann jedoch ein Elternteil seine Pflichten auf den anderen delegieren, sofern er sich nicht blindlings auf die Erfüllung der Pflichten durch den anderen verlässt. Die Überlassung der tatsächlichen Aufsicht an einen geschiedenen Ehepartner begegnet in der Regel keinerlei Bedenken.
Auch durch Vertrag wird die Aufsichtspflicht teilweise übertragen (Kindergarten). Lehrer haften mitunter aufgrund landesrechtlicher Gesetze.
Grundsätzlich haftet die Person, bei der sich das Kind oder die Kinder entsprechend aufhalten. Diese Person hat die tatsächliche Aufsicht und haftet bei Verletzung dieser.
Mithaftung des anderen Elternteils
Den anderen Partner kann in bestimmten Fällen dennoch eine (Mit-)Haftung treffen, nämlich wenn (wider besseres Wissen) eine falsche Auswahl der Aufsichtsperson erfolgte. Wenn einer unzuverlässigen Person die Aufsicht übertragen wird (egal, ob anderer Elternteil, Babysitter oder die Oma), trifft den übertragenden Elternteil eine Mitschuld wegen der fehlerhaften Auswahl.