Kindesunterhalt bei neuer Ehe
Aus der Beratungspraxis aktuell: Wie verhält es sich mit dem Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe, wenn eine neue Ehe eingegangen wird?
Das Anliegen des Mandanten ist nachvollziehbar, aber eine neue Ehe ändert an dem Umfang der Unterhaltspflicht für die Kinder aus der früheren Ehe grundsätzlich gar nichts, auch wenn vielleicht die „neue“ Familie bevorzugt werden soll.
Da minderjährige Kinder (auch volljährige im Haushalt des anderen Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre) bei der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auf der ersten Stufe stehen, gehen sie allen anderen Unterhaltsberechtigten vor.
Das bedeutet natürlich auch, daß sie der neuen Ehefrau/dem neuen Ehemann vorgehen. Reicht das Einkommen nicht (Mangelfall), muß sich der neue Ehegatte damit begnügen, was nach Abzug des Unterhalts für die bevorrechtigten Kinder noch übrig ist.
Nur volljährigen Kindern/Schülern über 21, die nicht mehr im Haushalt des anderen Elternteils leben, geht die neue Ehefrau vor (§ 1609 Nr. 4 BGB).
Im Einzelfall kann allerdings eine Eheschließung zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die Kinder aus erster Ehe führen, falls dadurch andere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. So ist ggf. eine niedrigere Einkommensgruppe zu wählen, wenn statt dem Standard (3 Unterhaltsberechtigte) nunmehr 4 Personen unterhaltsberechtigt sind.
Tatsächlich muß dann natürlich auch die neue Ehefrau oder der neue Ehemann unterhaltsberechtigt sein, also seinen Unterhalt nicht selbst durch Erwerbstätigkeit sicherstellen können.
Weitere Kinder aus der neuen Ehe
Kommen zu den Kindern aus der alten Ehe neue Kinder hinzu, so stehen diese auf gleicher Stufe mit den minderjährigen Kindern / privilegierten volljährigen Kindern aus der alten Ehe.
Auch hier kann sich aber allein aus der geänderten Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, eine Änderung hinsichtlich der Einkommensgruppe (siehe oben) ergeben.